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   BFH, 05.04.1984 - V R 118/78   

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https://dejure.org/1984,1919
BFH, 05.04.1984 - V R 118/78 (https://dejure.org/1984,1919)
BFH, Entscheidung vom 05.04.1984 - V R 118/78 (https://dejure.org/1984,1919)
BFH, Entscheidung vom 05. April 1984 - V R 118/78 (https://dejure.org/1984,1919)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 140, 429
  • BB 1984, 1031
  • BStBl II 1984, 418
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 21.03.1978 - VIII R 60/73

    Bei einer Abtretung, die mangels erforderlicher Anzeige nicht wirksam ist, kann

    Auszug aus BFH, 05.04.1984 - V R 118/78
    Die Konstruktion eines Vertragsverhältnisses (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1978 VIII R 60/73, BFHE 125, 326, BStBl II 1978, 606), von der das Finanzgericht ausgegangen ist, erübrigt sich.
  • BFH, 05.03.1986 - VII B 146/85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Das finanzgerichtliche Urteil weiche zudem von dem Urteil des BFH vom 5. April 1984 V R 118/78 (BFHE 140, 429, BStBl II 1984, 418) ab.

    Der Streitfall entspricht in seinen wesentlichen Grundzügen demjenigen, der dem Urteil des BFH in BFHE 140, 429, BStBl II 1984, 418 zugrunde liegt.

  • BFH, 07.11.1989 - VII R 34/87

    In der Vergleichsrechnung zur Ermittlung der anteiligen Umsatzsteuerquote im

    Die Verrechnung von Steuerguthaben - hier überwiegend Vorsteuerüberschüsse - mit Steuerschulden aus den Vorauszahlungszeiträumen August und - teilweise - Oktober 1980 beinhaltet eine Aufrechnung nach § 226 AO 1977, die gemäß § 47 AO 1977 der Zahlung gleichsteht und - wie diese - zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis führt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 5. April 1984 V R 118/78, BFHE 140, 429, BStBl II 1984, 418, und vom 5. August 1986 VII R 167/82, BFHE 147, 398, BStBl II 1987, 8).
  • FG Hessen, 18.10.2018 - 6 K 837/18

    § 70 EStG

    Die mit der Klage angefochtene Verfügung der Beklagten im Bescheid vom 21.02.02018, der Kindergeldanspruch werde für die Monate Juni und Juli 2017 "als erfüllt angesehen", weil der Kläger das Kindergeld im Wege der Weiterleitung erhalten habe, stellt bei verständiger Auslegung der von der Beklagten gewollten Regelung einen Abrechnungsbescheid i.S.d. § 218 Abs. 2 Satz 1 AO dar, mit dem die Beklagte im Wege eines zusätzlichen Feststellungsverwaltungsaktes verbindlich verfügt hat, dass der im gleichen Bescheid ab Juni 2017 festgesetzte und vom Kläger selbst nicht angegriffene Kindergeldanspruch des Klägers für die Zeiträume Juni und Juli 2017 durch die für diese Zeiträume nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG rechtswidrig gewordene Auszahlung an die Mutter i.S.d. § 47 AO erloschen sei (vgl. BFH vom 05.04.1984 - V R 118/78, BStBl. II 1984, 1031 sowie zu sonstigen Erlöschungsgründen z.B. Ratschow in Klein, AO, 13. Auflage 2016, § 47 Rn. 10 f. und Rüsken in Klein, AO, 13. Auflage 2016, § 226 Rn. 75).
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